Das von so vielen Seiten kritisierte Beitragssatzstabilitätsgesetz für die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) würde auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten. Spätestens jetzt sollte das Bundesgesundheitsministerium den Gesetzentwurf in entscheidenden Punkten ändern.
Das heute veröffentlichte Gutachten stammt von den Rechtsanwälten Dr. Tim Unger und Dr. Philip-Max Krüger. Es wurde vom Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) mit Unterstützung des Taxiverband Deutschland, dem Verband der Kranken und Behindertenfahrdienste in NRW e.V. und dem Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV in Auftrag gegeben.
Die Quintessenz des Gutachtens fasst der BVTM in drei Punkten zusammen:
- Der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beschränkung von Entgelterhöhungen in der vorgesehenen Weise verletzt die Berufsfreiheit der betroffenen Leistungserbringer und die Tarifautonomie.
- Eine Verwirklichung der Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Regelung zu schärfen und die Grundlohnsummensteigerung zur ausnahmslosen Obergrenze zu machen, setzt voraus, dass zugleich ein Ausgleichsmechanismus geschaffen wird, der sicherstellt, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung möglich ist.
- Vorgeschlagen wird im Ergebnis eine eng beschränkte Öffnung in § 133 SGB V, wenn andernfalls eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht möglich wäre, in Verbindung mit der Einführung eines Schlichtungsmechanismus.
Der BVTM hat das Gutachten heute per Mail an die Bundespolitik verbreitet und fordert seine Landesverbände auf, damit auch auf die Landespolitik einzuwirken. Das Gutachten ist somit eine Ergänzung zu einer umfangreichen Stellungnahme, die seitens des Personenbeförderungsgewerbes verbandsübergreifend zu Wochenbeginn abgegeben wurde (Taxi Times berichtete).
Mit dem Ergebnis des Rechtsgutachtens verstärken die Verbände nun den Druck auf die Politik, das Gesetz nicht im aktuellen Status zu verabschieden, sondern in bestimmten Punkten grundlegend zu ändern. Die im aktuellen Entwurf geplante ausnahmslose Deckelung der Kostensteigerungen für alle Leistungserbringer betrifft auch die Taxi- und Mietwagenbetriebe sowie die Fahrdienste, die im Auftrag der Krankenkassen deren Patienten zu (lebensnotwendigen) Verhandlungen befördern. Geht es nach dem aktuellen Gesetzentwurf, darf das Entgelt solcher Fahrten maximal um den Wert der Grundlohnsummensteigerung erhöht werden. Diese liegt aktuell bei 5,17 Prozent und soll 2027 sogar um einen weiteren Prozentpunkt nach unten korrigiert werden.
„Die vorgesehene Deckelung ist geeignet, die Refinanzierung von Tarif- oder Mindestlohnsteigerungen zu verhindern. Damit durchbräche der Gesetzgeber die aus den Grundrechten abgeleitete ständige Rechtsprechung zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Refinanzierungspflicht von Tarifgehältern“ heißt es dazu in dem Rechtsgutachten.
Die Konsequenz ist laut Gutachten eindeutig: „Damit hält der Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einer verfassungsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Die Beschränkung von Entgelterhöhungen in der vorgesehenen Weise verletzt die Berufsfreiheit der betroffenen Leistungserbringer und die Tarifautonomie.“
Konkretisiert wird diese Erläuterung im Gutachten auf insgesamt 28 Seiten. Darin wird auch eine Alternative aufgezeigt, wie der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Konflikt aus dem Weg gehen kann: „Eine Verwirklichung der Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Regelung zu schärfen und die Grundlohnsummensteigerung zur ausnahmslosen Obergrenze zu machen, setzt voraus, dass zugleich ein Ausgleichsmechanismus geschaffen wird, der sicherstellt, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung möglich ist.“
Vorgeschlagen wird im Gutachten eine Anpassung des § 133 des Fünften Sozialgesetzbuches. Im Absatz 1 solle unter anderem explizit geregelt werden, dass die Vergütung die Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleistet ist. Wenn kein Vertrag zwischen Krankenkasse und Unternehmen zustande kommt, soll eine Schiedsstelle den Inhalt des Vertrags bestimmen.
Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilitätsgesetzes wurde vergangenen Freitag in einer ersten Lesung mit der Stimmenmehrheit aus CDU und SPD verabschiedet und an das Bundesgesundheitsministerium zur weiteren Überprüfung weitergestellt. Die Bundestagsmitglieder des Gesundheitsausschusses wollen dazu final am 22. Juni beraten. Vier Tage später soll das Gesetz dann in einer 2. und 3. Lesung im Bundestag verabschiedet werden. Bleibt zu hoffen, dass sich die verantwortlichen Politiker mit den Gegenargumenten inkl. Rechtsgutachten trotz des engen Zeitrahmens intensiv auseinandersetzen – und dass sich dann die Erkenntnis durchsetzt, dass die zweifelsfrei notwendige Zielsetzung einer Entlastung der Krankenkassen nicht mit einem halbgaren Gesetz erreicht wird. Erst Recht nicht, wenn der Gesetzentwurf nicht einmal einer verfassungskonformen Überprüfung standhält. jh
Beitragsfoto: Abbildung der ersten Seite des Rechtsgutachtens von Dr. Tim Unger und Dr. Philip-Max Krüger







