Bei einem Treffen mit Staatssekretär Stefan Schnorr unterbreiteten Sascha Waltemate und Patrick Meinhardt eine Reihe von Anliegen, um das Taxi zum Zukunfts- statt zum Auslaufmodell zu machen. Im Fokus stand dabei der Denkansatz, Taxi und Mietwagen künftig funktional und nicht länger betrieblich zu unterscheiden.
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen e. V. (VSPV) hat kürzlich im Bundesministerium für Verkehr (BMV) seine Position zu mehreren Regelungsvorhaben, insbesondere jedoch zur anstehenden Evaluierung und Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), vorgetragen. Geschäftsführer Sascha Waltemate und Generalbevollmächtigter Patrick Meinhardt, Leiter des Berliner Hauptstadtbüros, übergaben Staatssekretär Stefan Schnorr das gesammelte Schriftwerk des Verbandes und erläuterten ihm im persönlichen Gespräch die zentralen Anliegen einer zukunftsfähigen Ordnung des Gelegenheitsverkehrs.
Den Kern des Gesprächs bildete die Forderung, Taxi und Mietwagen künftig funktional und nicht länger betrieblich zu unterscheiden. Während die geltende Ordnung historisch in erster Linie betrieblich differenziert – Bereithaltung im öffentlichen Raum gegenüber Bestellung vom Betriebssitz – betreiben plattformvermittelte Mietwagen in Großstädten meist taxigleichen Verkehr, während Taxiunternehmer auf dem Lande häufig mietwagenähnlichen Verkehr betreiben.
Reguliert werden muss nach Ansicht des VSPV deshalb nach der Funktion einer Verkehrsleistung im Mobilitätssystem: Wer verlässlich verfügbar, tariflich kalkulierbar und diskriminierungsfrei zugänglich ist, erfüllt eine gemeinwohlgebundene Aufgabe und gehört in die öffentliche Mobilitätsarchitektur integriert. Aus dieser Grundunterscheidung leitet sich die gesamte weitere Regulierung folgerichtig ab – und wäre dann als Daseinsvorsorgeorientierung auch europarechtlich abgesichert. Dass man Taxis als öffentliche Verkehrsmittel über öffentlich-rechtliche Systeme aufwandsneutral vermitteln sollte, um die Daseinsvorsorge den veränderten Kommunikations- und Verkehrsbedürfnissen anzupassen, ist aus Sicht des VSPV zudem ein wesentlicher Baustein für die Verkehrswende und Mobility-as-a-Service-Angebote.
„Die entscheidende Weiche ist die funktionale statt der betrieblichen Unterscheidung von Taxi und Mietwagen. Reguliert werden muss nach der Funktion einer Verkehrsleistung im Mobilitätssystem, nicht nach historischen Betriebsformen. Nur so entsteht eine Ordnung, die sowohl der öffentlichen Aufgabe des Taxis als auch der Realität digital vermittelter Verkehre gerecht wird“, so Waltemate.
Der VSPV formulierte zudem im Hinblick auf die anstehende Evaluierung des PBefG mehrere konkrete Anliegen. Der mit der Novelle 2021 eingeführte „verantwortliche Vermittler“ müsse endlich so ausgestaltet werden, dass er tatsächlich Verantwortung trage und nicht nur formal benannt sei: „Dort, wo Plattformen die Verkehrsleistung faktisch steuern, gehört auch die ordnungsrechtliche Verantwortung hin.“
Des weiteren fordert der Verband, die Verkehrsunternehmerdatei auf den Gelegenheitsverkehr (§§ 47, 49 PBefG) auszuweiten, um Mehrfachkonzessionen, Unternehmensverflechtungen und die Umgehung von Sanktionen über Zuständigkeitsgrenzen hinweg überhaupt erkennbar zu machen. Zudem müssten die softwarebasierten Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler „endlich tatsächlich eingeführt werden – nicht bloß rechtlich möglich sein“.
Dass das Taxi seine Rolle als gemeinwohlgebundener Verkehrsträger längst digital ausfüllen kann, belegte der Verband mit dem VSPV-Standard 101 und seiner Mitwirkung am mFUND-Projekt ODIN MP der DELFI, mit dem das Taxi bundesweit über die Nahverkehrs-Apps des ÖPNV buchbar werden soll. In diesem Zusammenhang erörterten beide Seiten auch das ÖPNV-Taxi als Ergänzung und Entlastung des klassischen Linienverkehrs – gerade in Randzeiten und in der Fläche, wo das Vorhalten regulärer Linien an seine wirtschaftlichen Grenzen stößt.

Für Meinhardt gilt ganz klar: „Die Evaluierung der Novelle von 2021 ist kein bürokratischer Pflichttermin, sondern die Gelegenheit, das Personenbeförderungsrecht endlich an die Realität anzupassen. Wir haben dem Staatssekretär in einem sehr offenen Gespräch deutlich gemacht: Das Taxi ist kein Auslaufmodell, sondern das Gegenteil: ein integraler Bestandteil eines modernen, bürgernahen öffentlichen Nahverkehrs – und zwar mit dem ÖPNV-Taxi und dem Inklusionstaxi.“.
Letzteres wurde schließlich auch noch konkretisiert: Unter Inklusionstaxi versteht der VSPV die Aufnahme des Taxis als für berechtigte Menschen mit Behinderung entgeltfrei nutzbares Verkehrsmittel in das SGB V. Hier liegt die Federführung zwar beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, doch berührt das Anliegen unmittelbar auch die Zuständigkeit des Verkehrsressorts und fügt sich in die Gesamtperspektive eines Taxis ein, das als Bestandteil öffentlicher Daseinsvorsorge verstanden wird. red
Der Inhalt dieser Meldung wurde weitgehend einer Pressemitteilung des VSPV entnommen.
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