Die Verkehrsministerkonferenz verharmlost die gesetzlichen Vorgaben für die Beförderung hilfsbedürftiger Menschen als „bürokratische Hürden“ und will diese für ehrenamtliche Fahrdienste abbauen. Der nordrhein-westfälische Taxi- und Mobilitätsverband VSPV warnt dagegen vor einer Lockerung der Schutzvorschriften. In einem offenen Brief erinnert er an frühere Absagen der Bundesregierung und fordert zunächst die beauftragte, aber bisher nicht durchgeführte Untersuchung der bestehenden Ausnahmen.
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen (VSPV) reagiert auf einen Vorstoß der Verkehrsministerkonferenz (VMK) vom 21. und 22. Oktober in Hohenschwangau. Die Verkehrsminister der 16 Bundesländer betonen die Bedeutung ehrenamtlicher Fahrdienste insbesondere für den ländlichen Raum. Wie das Bayerische Verkehrsministerium in seiner Pressemitteilung vom 22. Oktober dokumentiert, bitten sie das Bundesverkehrsministerium, „die im Personenbeförderungsrecht für ehrenamtliche Fahrdienste geltenden Vorschriften zu prüfen und bestehende bürokratische Hürden abzubauen“. Welche Anforderungen konkret entfallen sollen, führt die Mitteilung nicht aus.
Der VSPV sieht die Gefahr, dass unter dem Begriff Bürokratieabbau wesentliche Sicherheitsstandards aufgegeben werden. Geschäftsführer Sascha Waltemate und Generalbevollmächtigter Patrick Meinhardt wenden sich deshalb mit einem offenen Brief vom 26. Oktober an Bundesverkehrsminister Steffen Bilger. Ihre zentrale Forderung: Maßstab der Prüfung müsse der Schutz der Fahrgäste sein.

Die Nutzer solcher Angebote seien häufig hochbetagt, pflegebedürftig, demenziell erkrankt oder behindert. Sie könnten die Eignung des Fahrers und den Zustand des Fahrzeugs kaum selbst beurteilen, hätten oft keine Alternative und säßen vielfach allein mit dem Fahrer im Auto. Dass dieser unentgeltlich tätig werde, verändere das Risiko nicht. Der Verband bringt seine Position so auf den Punkt: „Ehrenamtlichkeit beschreibt das Motiv des Fahrers, nicht die Sicherheit des Fahrgastes“.
Zur Begründung verweist der VSPV auf die Anforderungen im genehmigten Personenverkehr: Bei der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit sowie die körperliche und geistige Eignung überprüft. Führungszeugnis und Fahreignungsregister gehören zu den Nachweisen. Hinzu kommen die Prüfung der Unternehmerzuverlässigkeit und regelmäßige Fahrzeuguntersuchungen. Besonders wichtig ist dem Verband das Führungszeugnis als Schutz vor dem unbeaufsichtigten Zugang einschlägig vorbestrafter Personen zu schutzbedürftigen Fahrgästen.
Bereits bestehende Ausnahmen gehen dem VSPV zu weit. § 1 Absatz 2 PBefG nimmt bestimmte unentgeltliche beziehungsweise nur gering vergütete Pkw-Beförderungen vom Gesetz aus. Daneben stellt die Freistellungs-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Schüler-, Kindergarten- und Behindertenverkehre frei. Der Verband fordert seit seinem Positionspapier vom Mai 2026, diese Verkehre in genehmigte Verkehrsformen zu integrieren. Weitere Ausnahmen für ehrenamtliche Fahrdienste lehnt er entsprechend ab.
Dabei erinnert der VSPV an zwei frühere Absagen der Bundesregierung. Nach Darstellung des Verbandes teilte der damalige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ihm am 4. Juni 2021 namens der Bundesregierung mit, die vom Bundesrat gewünschte Änderung der Freistellungs-Verordnung werde nicht vorgenommen. Ehrenamtliche und sogenannte soziale Fahrdienste sollten demnach keine zusätzliche Befreiung von den Anforderungen des PBefG erhalten.
Auch 2023 befürwortete die Bundesregierung keine weitergehende Entlastung. In ihrer Antwort vom 31. März auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion begründete sie dies mit den Mindeststandards für Qualität und Sicherheit der Beförderung. Gerade ältere, kranke und behinderte Menschen seien auf diese Schutzfunktion angewiesen. Zudem verwies sie auf § 57 Absatz 1 Nummer 8 PBefG: Freistellungen seien nur für Beförderungsfälle zulässig, die im Gesamtverkehr nicht besonders ins Gewicht fallen. „Fahrdienste, die als organisierte Daueraufgabe über mehrere Gemeinden betrieben und von Dritten mit erheblichen Jahresbeträgen zweckgebunden finanziert werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Ihre Freistellung wäre von der Ermächtigung nicht gedeckt“ warnt der VSPV.
Für neue Lockerungen fehlt aus Sicht des VSPV außerdem die Datengrundlage. Die 2021 vom Bundesrat verlangte und 2023 nochmals angemahnte Evaluierung der Freistellungs-Verordnung habe bis heute nicht stattgefunden. Dabei sollten auch mögliche bürokratische Entlastungen für ehrenamtliche und soziale Fahrdienste geprüft werden, ohne die sichere Beförderung der Fahrgäste zu beeinträchtigen.
Die nach § 66 PBefG vorgelegten Evaluationsberichte ersetzten diese Untersuchung nicht. „Sie befassen sich mit den neuen Verkehrsformen und der Barrierefreiheit, nicht mit freigestellten Beförderungen“, stellt der Verband klar und warnt: „Dass über Unfälle und Übergriffe in diesen Verkehren keine Daten vorliegen, entlastet sie nicht. Es ist die Folge davon, dass sie keiner Aufsicht unterliegen“.
Dass Ehrenamt und verbindliche Regeln zusammenpassen, zeigen für den VSPV die Bürgerbusse in Nordrhein-Westfalen. Dort fahren Ehrenamtliche seit Jahrzehnten im Rahmen einer Liniengenehmigung und mit einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Kommunen könnten außerdem auf Taxen, Mietwagen und Linienbedarfsverkehre zurückgreifen, um Mobilität auf dem Land sicherzustellen.
Der Verband sieht schließlich wirtschaftliche Folgen: Wanderten Fahrten in ungeschützte Angebote ab, fehlten den regulierten Verkehren Erlöse für ihre Vorhaltung in der Fläche. Bilger solle deshalb zunächst die ausstehende Evaluierung veranlassen, bevor Anforderungen verändert würden. Unterstützung für ehrenamtliches Engagement dürfe aus Verbandssicht nicht zulasten jener Menschen gehen, die besonderen Schutz benötigen. jh
Ergänzung der Redaktion: Nachfolgend kurze Erläuterungen zu den im Beitrag genannten Vorschriften:
- § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 PBefG: Pkw-Beförderungen unterliegen nicht dem PBefG, wenn sie unentgeltlich erfolgen oder das Gesamtentgelt je gefahrenem Kilometer den gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigt. Die Ausnahme gilt auch bei geschäftsmäßiger Beförderung. Der Gesetzestext verweist für die Entgeltgrenze auf das Bundesreisekostengesetz.
- § 1 Freistellungs-Verordnung: Enthält Ausnahmen vom PBefG. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen Fahrten durch oder für Schulträger zum Unterricht, durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten sowie Fahrten von Menschen mit Behinderungen zu und von Betreuungseinrichtungen. Entscheidend sind die jeweiligen gesetzlichen Bedingungen; eine pauschale Freistellung sämtlicher solcher Fahrten besteht nicht.
- § 57 Absatz 1 Nummer 8 PBefG: Ermächtigt das Bundesverkehrsministerium, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Beförderungsfälle durch Rechtsverordnung vom PBefG freizustellen. Voraussetzung ist, dass diese im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen.
- § 66 PBefG: Regelt Berichtspflichten zur Reform des Personenbeförderungsrechts von 2021. Sie betreffen Mobilitätsdaten, Vorgaben zur Barrierefreiheit im Taxi- und Mietwagenverkehr sowie Ziele und Auswirkungen der neuen Verkehrsformen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit.
Lesen Sie außerdem: Was die VMK in Bezug auf Robotaxis festgelegt hat.
Beitragsfoto: KI-generiert







