Man stelle sich vor, dass ein Großteil der örtlichen Taxler eine Sondervereinbarung mit einer Krankenkasse gutheißt, die weit unterhalb des örtlichen Taxitarifes liegt. Kann ein einzelnes Unternehmen vor Ort eine solche Vereinbarung vor Gericht kippen, gerade weil es sie nicht gegenzeichnen will? Diese spannende Frage hatte die Münchener Justiz jetzt zu klären.
Es ist inzwischen leider Alltag in Deutschland: Einzelne Krankenkassen versuchen, Taxiunternehmen dazu zu überreden, Tarifvereinbarungen mit ihnen abzuschließen, die den örtlichen Taxitarif weit unterlaufen. Speziell die Taxiunternehmer in Mecklenburg-Vorpommern können davon ein Lied singen. Im oberbayerischen Landkreis Rosenheim war es die DAK, welche eine solche Vereinbarung mit einigen der örtlichen Taxler abgeschlossen hatte. Sie wurde dem Landkreis Rosenheim gemeldet und von der dortigen Behörde genehmigt. Ein Unternehmen aus der kleinen Stadt Wasserburg am Inn, welche zum Landkreis Rosenheim zählt, sah sich durch diese Vereinbarung in seinen Rechten beschränkt und klagte vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) München. Das Unternehmen hatte Erfolg: die Klage war sowohl zulässig als auch erfolgreich, der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes, welches im September 2024 die entsprechende Sondervereinbarung genehmigt hatte, wurde als rechtswidrig erkannt und daher aufgehoben.
Bevor das VG München in der eigentlichen Sache entscheiden konnte, musste es zunächst einmal klären, ob das Wasserburger Unternehmen überhaupt klageberechtigt war, obwohl es selbst doch gar keine Vereinbarung getroffen hatte. Das VG München stellte hierzu fest, dass verfassungsrechtlich zwar kein Schutz vor Konkurrenz oder einer Veränderung der Marktverhältnisse besteht. Eine Wettbewerbsveränderung, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, könne trotzdem gegen das Grundgesetz verstoßen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und Verteilung staatlicher Mittel steht.
Genau dies sei hier gegeben gewesen, vor allem, da das Landratsamt die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sondervereinbarung auf den lokalen Verkehrsmarkt auch nach gerichtlicher Aufforderung nicht geprüft habe. Dies stelle einen eklatanten Ermittlungsmangel gegen die gesetzlichen Vorgaben dar. Die Einschätzung des Landratsamtes, dass doch keine Verpflichtung für alle Unternehmer bestehe, sich der fraglichen Sondervereinbarung anzuschließen, stelle nach Wertung des Gerichts ein Missverständnis bzw. Nicht-beachten gesetzlicher Vorschriften dar. Wie bereits die gesetzliche Formulierung „nur zulässig, wenn“ zeige, handle es sich bei einer Sondervereinbarung um eine Genehmigung, welche ausnahmslos einer Prüfungspflicht unterliege. Das Unternehmen war somit klageberechtigt.
Daraufhin konnte das VG München die Prüfung in Angriff nehmen, ob durch die Sondervereinbarung eine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes gegeben ist. Der Schutz dieser Ordnung ziele dabei auf die Beeinträchtigungen ab, die in Form von Tarifdruck und auch dem Ausschluss von Wettbewerbern aus Teilmärkten entstehen. Die streitgegenständliche Sondergenehmigung lege aber Sondertarife fest, die unterhalb der üblichen Tarife lägen und gelte für den Teilmarkt der Patientenfahrten mit der an der Sondervereinbarung beteiligten Krankenversicherung. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese Sondertarife nicht auskömmlich seien, weil sie unterhalb der üblichen Tarife liegen, nur Besetztkilometer bezahlt würden sowie keine Anfahrt und keine verkehrsbezogene oder personenbezogene Wartezeit berücksichtigten.
Der Umstand, dass auch einige Konkurrenten des Klägers die Sondervereinbarung abgeschlossen haben, belege im Übrigen nicht, dass die Sondertarife auskömmlich seien. Da half es auch nicht, dass zwei ebenfalls geladene örtliche Mitbewerber genau dies bestätigt haben. Vielmehr werde dadurch bereits die Auswirkung des bestehenden Tarifdrucks erkennbar. Gleiches gelte für andere Sondervereinbarungen, die noch niedrigere Tarife aufweisen.
Daneben stellte das Gericht fest, dass es der vorliegenden Sondervereinbarung an der Festlegung eines bestimmten Zeitraumes, einer Mindestfahrtenzahl oder eines Mindestumsatzes im Monat mangele, wie dies jedoch vom Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingefordert werde. Bei einer Regelung, die ein Ende der Vereinbarung erst ermöglicht und bestimmt, nachdem sie bereits abgeschlossen wurde, bestehe dadurch das Risiko der Störung des Verkehrsmarktes. Mit Abschluss der Vereinbarung hätten die daran beteiligten Taxiunternehmer ihren Betrieb an den marktunüblich niedrigeren Taxitarifen auszurichten. Gleichzeitig könnten konkurrierende Taxiunternehmer, die nicht Vertragspartei einer Sondervereinbarung seien, bereits erfolgreich aus dem Markt gedrängt worden sein.
Auf dieser Basis gab das VG München (AZ M 23 K 24.6284 vom 16.07.2026) dem Wasserburger Unternehmen Recht, ließ aber eine Berufung ausdrücklich zu. Darüber hinaus seien auch keine weiteren Klagen gegen die zahlreichen anderen Sondervereinbarungen zwischen der DAK Gesundheit und weiteren Rosenheimer Taxiunternehmen erforderlich. Aufgrund der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz sei davon auszugehen, dass diese infolge der hier festgestellten Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auch insoweit ihr Handeln selbständig korrigieren werde. Der Kläger darf so also mit der Aufhebung auch der anderen Rosenheimer Sondervereinbarungen mit der DAK rechnen.
Schon im Rahmen der Anhörung hatte der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen (LVBTM) der Sondervereinbarung nicht zugestimmt, da diese ökonomisch nicht darstellbar sei und der enthaltene Tarif nicht auskömmlich sei. Entsprechend begrüßt der LVBTM die Entscheidung auch in ihrer Detailtreue ausdrücklich.
Christian Linz, LVBTM-Geschäftsführer: „Erstmals wird in dem Urteil die Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes besprochen und hierzu eine Art von Definition vorgegeben. Vor der Genehmigung einer Sondervereinbarung muss die Genehmigungsbehörde danach insbesondere Tarifniveau, Auskömmlichkeit, Umfang des betroffenen Teilmarktes, Beteiligung weiterer Unternehmen und mögliche Tarifdruck-/Verdrängungseffekte ermitteln und bewerten.“
Der LVBTM empfiehlt vor dem Hintergrund der vorliegenden Fragestellung Unternehmen und Behörden, jede Sondervereinbarung,
- eingehend und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Unzulässigkeit zu prüfen,
- nur im sachlich begründeten Ausnahmefall zu genehmigen,
- nur einheitlich/kohärent zu genehmigen (Vermeidung Flickenteppich),
- nicht unterhalb des örtlichen Taxitarifes zu genehmigen,
- nur im Sinne der Tarifsystematik (keine Asymmetrie!) zu genehmigen,
- nur unter Berücksichtigung des Wartezeitpreises zu genehmigen,
Auch seien unkompensierte, meist sachfremde Extra-Arbeiten (z.B. im Bereich der Rechnungsstellung) auszuschließen, genauso wie Vereinbarungen, die eine Aushöhlung des Taxitarifes oder die Störung des Verkehrsmarktes zur Folge haben. Zur Auskömmlichkeitsprüfung und zur Prüfung der Sinnhaftigkeit derartiger außerbehördlicher Vereinbarungen überhaupt empfiehlt der LVBTM darüber hinaus grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Über diese Sachverständigenprüfung könne die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde fundiert prüfen und bewerten. Solche Gutachten wurden unter anderem vom Hamburger Institut Linne & Krause für verschiedene öffentlich-rechtliche Auftraggeber wiederholt angefertigt.
Alternativ kann natürlich – wie im Kreis Eichstädt kürzlich entschieden – auch ganz auf solche Sondervereinbarungen verzichtet werden – Taxi Times berichtete. Schon hier konnten die Bayern dem Gewerbe also einen neuen Weg aufzeigen. Linz weiter: „Wenn diese Prüfarbeiten von Seiten der Genehmigungsbehörden fortan zu leisten sind, kommt eine erhebliche Mehrarbeit auf die Verwaltungen zu. Im Grunde seien ausufernde Sondervereinbarungen nach Implementierung eines Tarifkorridors obsolet geworden.” Die bisher übliche Verfahrensweise der ungeprüften Genehmigung von Sondervereinbarungen scheint jedenfalls vorerst dank des Engagement des Wasserburgers Unternehmens nicht mehr zeitgemäß.
Allerdings hat inzwischen hat die Landesanwaltschaft das Verfahren aufgenommen und Rechtsmittel eingelegt. Üblicherweise ist die Landesanwaltschaft nur tätig, wenn das Verfahren von herausragender Bedeutung ist, erhebliches öffentliches Interesse besteht oder prozessrechtlich schwierig ist. Offenbar hat man dort die Brisanz der Angelegenheit erkannt. rw
Geschichte zum Beitragsfoto: Wenn das Taxigewerbe im Bemühen um auskömmliche Tarife gegen den „schnelleren Hasen“ immer wieder den Kürzeren zieht, muss es – ähnlich wie bei der Fabel vom Hasen und Igel eben schlauer sein, nicht schneller. Zum Beispiel mit einer erfolgreichen Klage gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung. Foto: Remmer Witte








