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TSE-Pflicht für Mietwagen stößt auf unterschiedliche Bewertungen

von Jürgen Hartmann
10. September 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten.
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TSE-Pflicht für Mietwagen stößt auf unterschiedliche Bewertungen
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Auf den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht und der daran angehängte Vorschlag einer Ausnahmeverordnung haben trotz eines sehr engen Zeitrahmens 33 Verbände und Interessenvertretungen eine Stellungnahme abgegeben. Der VSPV hat die Statements der Verbände aus dem Personenbeförderungsgewerbe miteinander verglichen.

Deutschland braucht Reformen und wer ein Land verändern will, muss dafür gesetzliche Regelungen anpassen oder neu definieren. Wichtig ist dabei, dass neue Gesetze auch praxistauglich sind. Nicht zuletzt deswegen wird den Verbänden jener Branchen, die von einer Gesetzesnovelle betroffen sein könnten, ein so genanntes Anhörrecht eingeräumt. Dazu wird seitens der Politik zunächst ein Entwurf des neuen Gesetzes veröffentlicht und den betroffenenen Verbänden zugeschickt. Innerhalb einer bestimmten Frist haben diese dann Gelegenheit, den Entwurf zu bewerten und Änderungsvorschläge zu formulieren.

Diesen Weg geht derzeit auch der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“. Er umfasst 40 Seiten und sieht beispielsweise die Pflicht für Mietwagen vor, einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle einzusetzen, an die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) angeschlossen werden kann. Gelten soll diese Pflicht ab 1. Januar 2029 – ein Jahr später als die allgemeine Kassenpflicht.

Der Entwurf wurde am 7. August 2026 veröffentlicht. Den Verbänden wurde eine Frist bis 13.8. für eine Stellungnahme gegeben. Inklusive Wochenende blieben also gerade einmal 6(!) Tage Zeit, darauf zu reagieren. Trotz dieses knappen Reaktionszeitraumes und der Urlaubszeit haben 33 Verbände und Interessenvertretungen eine Stellungnahme abgegeben.

Sieben davon stammen aus dem Personenbeförderungsgewerbe, von denen wiederum drei der plattformbasierten Mietwagenseite zuzuordnen sind (Bolt, Bundesverband der Personenbeförderung und „Wir fahren“). Aus den Reihen des Taxigewerbes haben der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM), der Taxiverband Deutschland (TVD), der VSPV innerhalb der Frist ein Statement abgegeben. Sämtliche Stellungnahmen wurden vom zuständigen Bundesfinanzministerium öffentlich zugänglich gemacht. Taxi Times hat über sie Stellungnahmen des BVTM wie auch der anderen Taxiverbände berichtet.

Einen bemerkenswerten Vergleich sämtlicher dem Personenbeförderungsgewerbe zuzuordnenden Stellungnahmen hat der VSPV erstellt. Ergebnis dieses Vergleichs:  Es gibt manche Gemeinsamkeiten, aber auch deutliche Unterschiede, unabhängig davon, ob das Statement aus der Plattformecke oder der des klassischen Taxigewerbes stammt.

Die geplante Kassenpflicht für Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr stößt in der Personenbeförderungsbranche grundsätzlich auf Zustimmung. Über die konkrete Ausgestaltung gehen die Auffassungen jedoch weit auseinander. Laut der Auswertung des VSPV verläuft die entscheidende Konfliktlinie demnach nicht zwischen Befürwortern und Gegnern der Reform, sondern zwischen dem klassischen Taxi- und Mietwagengewerbe auf der einen und plattformnahen Verbänden und Unternehmen auf der anderen Seite – und bei der Frage, wo die steuerlich relevanten Daten erfasst werden sollen.

Der VSPV, der Taxiverband Deutschland und der Bundesverband Taxi und Mietwagen wollen die steuerliche Erfassung grundsätzlich im Fahrzeug verankern. Der VSPV fordert, die Vorschriften bereits zum 1. Januar 2028 einzuführen. Außerdem dürfe es nicht genügen, dass eine TSE lediglich angeschlossen werden könne. Ihre tatsächliche Anbindung und Nutzung müsse ausdrücklich vorgeschrieben werden. Auch Befreiungen wegen besonderer Härten sollten eng begrenzt bleiben. Eine weitere mögliche Gesetzeslücke sieht der Verband bei Fahrzeugen, die nicht ausschließlich, sondern nur zeitweise im gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden.

Der Taxiverband Deutschland weist auf ein grundlegendes Vollzugsproblem hin. Bei Taxis bestehe neben der technischen Ausstattung auch eine Pflicht, den Taxameter tatsächlich zu benutzen. Eine entsprechende Benutzungspflicht für den Wegstreckenzähler von Mietwagen und Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs fehle. Ein Unternehmen könnte das vorgeschriebene Gerät deshalb zwar einbauen, im Fahrbetrieb aber ausgeschaltet lassen. Der Verband verlangt daher eine generelle Registrierkassenpflicht für diese Verkehrsformen.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen setzt andere Schwerpunkte. Er möchte die vorgesehene Ausnahme für Taxis erhalten, zugleich aber die Befreiung reiner Plattformgeschäfte aufheben oder einschränken. Zudem bezweifelt der Verband, dass die vom Ministerium angenommenen Kosten realistisch sind und fordert einen Praxistest. Das Inkrafttreten müsse an die tatsächliche Verfügbarkeit zertifizierter Geräte gekoppelt werden. Anders als der VSPV begrüßt der Bundesverband deshalb, dass die Ausstattungspflicht nicht bereits 2028 gelten soll. „Innerhalb des klassischen Gewerbes besteht somit sowohl über den Zeitpunkt als auch über die Reichweite der Pflichten Uneinigkeit“, stellt der VSPV an dieser Stelle fest.

Die plattformnahen Verbände wirfahren und Bundesverband der Personenbeförderung argumentieren dagegen, dass bei vorab vereinbarten Festpreisen die gefahrene Strecke nicht zur Berechnung des Entgelts benötigt werde. Ein Wegstreckenzähler erfülle in solchen Fällen keine preisbildende Funktion. Sie verlangen deshalb eine gesetzliche Ausnahme für Mietwagen, die ausschließlich zu Festpreisen eingesetzt werden. Statt eines Geräts im Fahrzeug sollen auch andere TSE-gesicherte, gegebenenfalls cloudbasierte Aufzeichnungssysteme zulässig sein.

Noch weiter geht Bolt. Das Unternehmen verweist darauf, dass die BOKraft bereits heute softwarebasierte Systeme als Alternative zu einem herkömmlichen Wegstreckenzähler zulässt. Diese Möglichkeit müsse auch in der Abgabenordnung eindeutig berücksichtigt werden. Darüber hinaus schlägt Bolt vor, die Pflicht als erfüllt anzusehen, wenn eine Vermittlungsplattform die Fahrt- und Transaktionsdaten zentral erfasst und gegen nachträgliche Änderungen schützt.

Vor solch einem Modell warnt nun wiederum der VSPV: Eine Plattform erfasse lediglich die über ihr eigenes System vermittelten Fahrten, nicht aber andere Aufträge oder Barumsätze desselben Fahrzeugs. Außerdem bliebe die Datenhoheit bei der Plattform, während der Schutz vor Manipulationen vor allem auf das ausführende Mietwagenunternehmen ausgerichtet wäre. Die steuerliche Aufzeichnungspflicht würde zudem vom Fortbestand des Vertrags zwischen dem Unternehmen und der Plattform abhängen.

Besonders kritisch beurteilt die Vergleichsanalyse des VSPV die Plattformausnahme in der geplanten Verordnung. Unternehmen, die ihre Leistungen ausschließlich über eine elektronische Schnittstelle oder Plattform anbieten, sollen von der allgemeinen Kassenpflicht befreit werden. Dies soll auch für gesondert geführte Betriebsteile gelten. Da die Ausnahmeverordnung bereits 2028, die spezielle Ausstattungspflicht für Mietwagen aber erst 2029 in Kraft treten soll, könnte eine Regelungslücke entstehen: Reine Plattformunternehmen wären 2028 weder von der allgemeinen Kassenpflicht noch von der neuen Wegstreckenzählerpflicht erfasst. Örtliche Mietwagenbetriebe mit gemischtem Geschäft müssten dagegen bereits die allgemeine Kassenpflicht erfüllen. Nach Auffassung des VSPV ist fraglich, ob diese Ungleichbehandlung beabsichtigt ist.

Das Dokument benennt außerdem mehrere handwerkliche Unstimmigkeiten. So verlangt die Grundnorm lediglich, dass ein Fahrzeug über einen Wegstreckenzähler „verfügt“, während der Bußgeldtatbestand an dessen fehlende „Nutzung“ anknüpft. Pflicht und Sanktion passen damit sprachlich nicht zusammen. Zudem treten einzelne Verweise in der Ausnahmeverordnung zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Ein offenbar aus einer anderen Regelung übernommener Textbaustein spricht sogar von Umsätzen, die „in den Ständen“ erzielt werden, obwohl es an dieser Stelle um Mietwagen geht.

Als zentraler ungelöster Punkt bleibt damit die fehlende Benutzungspflicht. Eine reine Ausstattungsvorgabe verhindert nicht, dass Fahrten außerhalb des gesicherten Systems abgewickelt werden. us Sicht des VSPV muss der Gesetzgeber deshalb entweder die tatsächliche Nutzung der TSE ausdrücklich vorschreiben oder eine allgemeine Registrierkassenpflicht für Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr einführen. Andernfalls drohe die neue Kassenpflicht ihr Ziel, Manipulationen und Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, nur teilweise zu erreichen. jh

Beitragsfoto: Hale, Montage: KI-generiert

Tags: KassenSichVOTSEVerband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.Wegstreckenzähler
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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