Die regelmäßigen Betriebsprüfungen der Rentenversicherung gehören zum Alltag von Arbeitgebern und sind bei gut geführten Betrieben kein Grund zur Aufregung. Allerdings kann die Rentenversicherung die zu prüfendenden Betriebe in die Bedrouille bringen – das Stichwort lautet Phantomlohn.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) fordert bei Betriebsprüfungen immer häufiger hohe Summen nach, auch wenn vermeintlich alle Beträge gemäß Lohnzahlungen ordentlich verbucht wurden. Grund ist das starre Entstehungsprinzip der Beitragsforderung. Diese entsteht nämlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den ihm gesetzlich zustehenden Lohn inklusive Zuschlägen nachfordert oder nicht. Bleibt die tatsächliche Auszahlung hinter diesem rechtlichen Anspruch zurück, entsteht der sogenannte Phantomlohn. Die DRV fordert auch die entfallenden Sozialversicherungsbeiträge auf diese fiktiv zu zahlenden Löhne rückwirkend für bis zu vier Kalenderjahre ein, egal ob sie ausgezahlt wurden oder nicht.
Ende 2024 stellte ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG – Az. B 12 BA 5/22 R vom 12.12.2024) noch einmal unmissverständlich klar, dass Löhne, die auch für Ausfallzeiten (Krankheit oder Feiertage) und für die vereinbarten Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) gezahlt werden, nach dem arbeitsrechtlichen Lohnausfallprinzip zwingend in die Entgeltfortzahlung eingerechnet werden müssen. Viele Unternehmen zahlen diese Zuschläge bei Abwesenheit jedoch fälschlicherweise nicht weiter oder gehen davon aus, dass diese genau wie bei der Ursprungszahlung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.
Das BSG entschied jedoch, dass auf diese falsch oder gar nicht gezahlten Zuschläge in jedem Fall in voller Höhe Sozialversicherungsbeiträge (und auch die Lohnsteuer) abzuführen sind. Gemäß BSG sind SFN-Zuschläge nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen und auf dieser Basis steuer- und sozialversicherungsfrei, fiktive Ansprüche aus der Lohnfortzahlung sind dagegen im Nachhinein voll beitragspflichtig, für sie greift keine Steuer- und Beitragsbefreiung.
Da die Taxi- und Mietwagenbranche in der Regel keinerlei Tarifvereinbarungen unterliegt, taucht das Phantomlohn-Problem in diesem Gewerbe vor allem bei Nachtzuschlägen oder Mindestlohnverstößen auf. Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen dagegen nur angesetzt werden, wenn es entsprechende verbindliche Vereinbarungen im Betrieb gibt. Ganz perfide sind für dieses Gewerbe jedoch die leider gewerbeüblich oftmals fehlenden oder unvollständigen Arbeitsverträge. Liegt nämlich bei einer „Arbeit auf Abruf“, also einer „Arbeit gemäß Paragraf 12 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)“ keine schriftliche Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit vor, geht das Gesetz von eine vereinbarten Wochenarbeitszeit von zwanzig Stunden aus. Zwanzig Wochenarbeitsstunden aber sprengen rückwirkend die gesetzliche Minijob-Grenze, die ja bei zehn Wochenstunden liegt. Somit stuft die DRV das Beschäftigungsverhältnis dann im Nachhinein als voll sozialversicherungspflichtig ein und fordert sämtliche Sozialversicherungsbeiträge für die vergangenen vier Jahre nach. Dabei ergeben sich für einen einzigen Arbeitnehmer schnell hohe vierstellige Beträge.
Aber auch durch die kontinuierlichen Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns können Betriebe bei ungenauer Dokumentation von Arbeitszeiten oder unbezahlten Überstunden rechnerisch schnell unter die Mindestlohngrenze rutschen. Jede rechnerische Unterschreitung aber generiert sofort den entsprechenden Phantomlohn.
Eine weitere Nische für Nachforderungen durch die DRV könnte sich aber auch aus nicht gezahlten Nachtzuschlägen im Urlaubs- oder Krankenfall ergeben. Der gesetzliche Anspruch auf die Zahlung von Nachtzuschlägen ist zwar ausschließlich auf Kernarbeitszeiten im Zeitraum zwischen ein Uhr Nachts und vier Uhr morgens reduziert, dehnt sich bei solchen Dienstzeiten dann gegebenenfalls aber auf die gesamte Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr aus. Wer regelmäßig in dieser Zeit arbeitet, hat zuzüglich zum Mindestlohn auch einen Lohnanspruch auf minimal weitere 15 bis 20 Prozent für alle Löhne innerhalb dieser Zeiten, je nachdem, ob solche Nachtschichten regelmäßig oder unregelmäßig geleistet werden. Und dies gilt dann auch im Urlaubs- und Krankheitsfall, nur dass die daraus entstehenden Lohnsummen dann zusätzlich sozialversicherungspflichtig sind.
Unabhängig davon, ob die DRV hier Nachzahlungsverpflichtungen geltend macht, ist es – parallel zum eigenen Prüfungsauftrag – im Sinne der Rentenversicherung auch ihre Aufgabe, die Richtigkeit der Berufsgenossenschaftsbeiträge zu prüfen. Diesbezüglich gibt es die Besonderheit, dass für das berufsgenossenschaftlich zugrundezulegende Arbeitsentgelt auf sämtlich SFN-Zuschläge neben den Brutto-Entgelten aufzuaddieren sind. Auch hier kann sich dann – zumindest bei größeren Mehrwagenbetrieben – schnell ein ganz erklecklicher Nachzahlungsbetrag ergeben.
Da im Taxi- und Mietwagengewerbe oftmals nur Lohnsummen an den abrechnenden Steuerberater gemeldet werden, liegen diesem in der Regel auch nur bruchstückhaft Kenntnisse über das betroffene Arbeitsverhältnis vor. Daher macht es sehr wohl Sinn, dass die Unternehmen selber mit darauf achten, dass sie der Phantomfalle möglichst schon im Vorhinein konsequent ausweichen.
Liegt der oft existenzbedrohende Nachforderungsbescheid der DRV erst einmal auf dem Tisch, ist übrigens schnelles Handeln gefragt. Da Widerspruch und Klagen gegen Beitragsbescheide der DRV keine aufschiebende Wirkung entfalten, ist die geforderte Summe trotz des laufenden Verfahrens sofort fällig. Um die Vollstreckung abzuwenden und die Liquidität des Unternehmens zu sichern, sollte bei nennenswerten Nachforderungsbeträgen also unverzüglich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Sozialgericht gestellt werden, um zumindest bei den Zahlungsmodalitäten einen verträglichen Deal aushandeln zu können. rw
Beitragsfoto: Symbolbild Phantomlohn Grafik: Remmer Witte







